2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 1'330.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein und unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2024) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -8- Rechtsmittelbelehrung