Die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner neuen Beziehung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es steht dem Beschwerdeführer frei, aufgrund seiner Beziehung mit seiner neuen Partnerin ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, sollten die entsprechenden einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren aufgrund der bevorstehenden Eheschliessung mit seiner Konkubinatspartnerin zu sistieren (act. 33), abzuweisen. -7-