2.2. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Erw. II/5.4 und 6.2 des Einspracheentscheids, act. 6). Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist nicht die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Konkubinatsbeziehung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, sondern ob er Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalles hat. Die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner neuen Beziehung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.