1.6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt sind. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde, gleich wie vor der Vorinstanz, vor, es sei ihm aufgrund seiner neu eingegangenen Konkubinatsbeziehung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.