Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz auf die Prüfung der einschlägigen Kriterien im Rahmen der Prüfung eines nachehelichen Härtefalles verwiesen werden (Erw. II/5.3 des Einspracheentscheids, act. 5) und ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt sind.