Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund wichtiger Gründe, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, besteht unter diesen Umständen nicht. 1.5. Zu klären bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind.