1.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer lediglich von Dezember 2019 bis Juni 2022 und damit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt hat (Erw. II/5.1 des Einspracheentscheids, act. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich auch hierzu weitere Ausführungen erübrigen.