1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf die erstinstanzliche Verfügung vom 8. November 2023 zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 42 AIG berufen kann (Erw. II/3.2 des Einspracheentscheids, act. 3). Dies gilt heute umso mehr, als die Ehe seit dem 30. April 2024 rechtskräftig geschieden wurde (act. 29). Da die Familiengemeinschaft offensichtlich nicht mehr besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zu Art. 49 AIG, wonach ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenlebens abgesehen werden kann.