4. Dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 22 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 26). Am 23. Mai 2024 nahm das Verwaltungsgericht die Mitteilung der Einwohnerdienste Q._____ vom 14. Mai 2024 zu den Akten (act. 29). Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 weitere Unterlagen ins Recht (act. 32 ff.).