B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 105 ff.). Am 27. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid: 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.