Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.126 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.105) Art. 63 Urteil vom 16. September 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- C._____, von Tunesien führer vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, Beethovenstrasse 41, 8002 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 27. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 14. September 2019 in Tunesien eine Schweizer Bürgerin, reiste am 17. Dezember 2019 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Waadt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufent- haltsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 7 ff.). Nach einem Kantonswechsel wurde ihm am 18. November 2020 im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 12). Die Auf- enthaltsbewilligung wurde letztmals bis 31. Dezember 2023 verlängert (MI- act. 38). Aufgrund eines anonymen Hinweises tätigte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) mit Hilfe der Kantonspolizei Aargau mit Blick auf das Vorliegen einer rein ausländerrechtlich motivierten Ehe weitere Abklärungen, gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Weg- weisung aus der Schweiz und aus dem Schengenraum. Am 8. November 2023 verfügte das MIKA den Widerruf der am 31. Dezember 2023 ablau- fenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz sowie aus dem Schengenraum weg (MI-act. 88 ff.). B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 105 ff.). Am 27. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid: 1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden darf. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 28. März 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons -3- Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Migrationsamtes Aargau vom 27. Februar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die am 31.12.2023 ablaufende Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers sei zu verlängern. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 22 f.) beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 26). Am 23. Mai 2024 nahm das Verwaltungsgericht die Mitteilung der Einwohner- dienste Q._____ vom 14. Mai 2024 zu den Akten (act. 29). Der Be- schwerdeführer legte mit Eingabe vom 10. Juni 2024 weitere Unterlagen ins Recht (act. 32 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -4- Der Beschwerdeführer beantragt mit Antrag 2 seiner Beschwerde, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Das Verwaltungsgericht kann je- doch keine Bewilligungen erteilen oder verlängern. Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das MIKA gegebenenfalls anzuweisen sei, die Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen. Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher, unter Beachtung der vorstehenden Präzisie- rungen, einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwal- tungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. De- zember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) rele- vanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integra- tion) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Die Nichtver- längerung einer Aufenthaltsbewilligung setzt einen Nichtverlängerungs- grund voraus, welcher in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben kann. Die dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthalts- -5- bewilligung wurde einzig zum Zweck und gleichsam unter der Bedingung des ehelichen Zusammenlebens erteilt. Leben die Ehegatten nicht mehr zusammen, wird die Bedingung nicht mehr eingehalten und ist der Nicht- verlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Unter dem Vorbe- halt, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als ver- hältnismässig erweist und dass der betroffenen Person nicht aus anderen Gründen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten ist, ist die Auf- enthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern und ist eine Wegweisung zu verfügen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.346 vom 28. März 2022, Erw. II/2). 1.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit Verweis auf die erst- instanzliche Verfügung vom 8. November 2023 zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 42 AIG berufen kann (Erw. II/3.2 des Einspracheentscheids, act. 3). Dies gilt heute umso mehr, als die Ehe seit dem 30. April 2024 rechtskräftig geschieden wurde (act. 29). Da die Familiengemeinschaft offensichtlich nicht mehr besteht, erübrigen sich weitere Ausführungen zu Art. 49 AIG, wonach ausnahms- weise vom Erfordernis des Zusammenlebens abgesehen werden kann. 1.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer lediglich von Dezember 2019 bis Juni 2022 und damit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt hat (Erw. II/5.1 des Einspracheentscheids, act. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weshalb sich auch hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 1.4. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG vorliegen und hat zutreffend dargelegt, weshalb kein entsprechender Anspruch besteht (Erw. II/5.2.2 des Einspracheentscheids, act. 4). Dass die Ehe nicht gegen seinen Willen geschlossen wurde und er auch nicht Opfer häuslicher Gewalt wurde, wird nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Es liegt auch kein nachehelicher Härtefall vor, weil der Beschwerdeführer derart fortgeschritten integriert wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Hei- matland nicht zumutbar wäre, oder weil die persönliche, berufliche oder familiäre Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimat- land stark gefährdet wäre. Solches wird auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb sich auch hierzu weitere Ausführungen erübrigen. -6- Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund wichtiger Gründe, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, besteht unter diesen Umständen nicht. 1.5. Zu klären bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind. Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz auf die Prüfung der einschlägigen Kriterien im Rahmen der Prüfung eines nachehelichen Härtefalles verwie- sen werden (Erw. II/5.3 des Einspracheentscheids, act. 5) und ist festzu- halten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles ge- stützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt sind. 1.6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalles hat und die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt sind. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde, gleich wie vor der Vorinstanz, vor, es sei ihm aufgrund seiner neu eingegangenen Konkubi- natsbeziehung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2.2. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Erw. II/5.4 und 6.2 des Einspracheentscheids, act. 6). Pro- zessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist nicht die Frage, ob dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner Konkubinatsbeziehung eine Aufenthalts- bewilligung zu erteilen ist, sondern ob er Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung aufgrund eines nachehelichen Härtefalles hat. Die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner neuen Be- ziehung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es steht dem Beschwerdeführer frei, aufgrund seiner Beziehung mit seiner neuen Part- nerin ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzu- reichen, sollten die entsprechenden einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren aufgrund der bevorstehenden Eheschliessung mit seiner Konkubinatspartnerin zu sistieren (act. 33), abzuweisen. -7- 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Aufgabe des ehe- lichen Zusammenlebens ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt, der Be- schwerdeführer weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung nach gescheiterter Ehe hat noch die Voraussetzungen für die Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erfüllt sind und auch nichts gegen die Wegwei- sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz spricht. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres zumut- bar und spricht auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- oder Privatleben, das vorliegend nicht tangiert ist, nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 1'330.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein und unter Beilage der Eingabe des Be- schwerdeführers vom 10. Juni 2024) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -8- Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 16. September 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter