In Bezug auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht bleibt zu ergänzen, dass die von der Vergabestelle dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerdeantwort zugestellten "Akten Vergabeverfahren" mit Ausnahme der Abbruchverfügung vom 13. März 2024 und der Liste der Empfänger alle das ursprüngliche Beschwerde- und Zuschlagsverfahren betreffen und keine für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten Unterlagen zum Verfahrensabbruch enthalten. - 12 -