51 Abs. 2 IVöB. Hinzu kommt, dass der heutigen Beschwerdeführerin, die auch Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2023.371 war, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023, auf das die Abbruchverfügung Bezug nimmt, vollumfänglich bekannt ist. Schon deshalb ist der Vorwurf, die Verfügung sei für sie nicht nachvollziehbar, unverständlich. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.