4.5. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrer Rüge, die Vergabestelle habe das rechtliche Gehör verletzt. Aus der Begründung der Verfügung vom 13. März 2024 geht unmissverständlich hervor, aus welchem Grund die Vergabebestelle das Verfahren abgebrochen hat. Damit genügt sie jedenfalls den Anforderungen an eine summarische Begründung gemäss Art. 51 Abs. 2 IVöB. Hinzu kommt, dass der heutigen Beschwerdeführerin, die auch Beschwerdeführerin im Verfahren WBE.2023.371 war, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023, auf das die Abbruchverfügung Bezug nimmt, vollumfänglich bekannt ist.