ben, um das Angebot der Gesuchstellerin (gemeint ist wohl Beschwerdeführerin) nicht berücksichtigen zu müssen (Beschwerde, S. 5), erscheint schon vor dem Hintergrund der Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 21. Dezember 2023 zu den in Bezug auf die "Nachhaltigkeit" intransparenten und ungenügenden Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen als haltlos. 4.4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der verfügte Abbruch somit nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Er erweist sich weder als ohne einen hinreichenden sachlichen Grund erfolgt noch als unverhältnismässig oder diskriminierend.