II/2; ferner auch Beschwerde, S. 5) wäre im konkreten Fall im Hinblick auf eine Neubewertung nicht zielführend gewesen. Die Vergabestelle hält daher zutreffend fest, wenn bereits die Basis rechtwidrig sei, könne gestützt darauf keine beschaffungsrechtlich konforme Bewertung erfolgen (Beschwerdeantwort, S. 7). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe den Grund der mangelnden rechtskonformen Neubewertung nur vorgescho- - 11 -