2023, S. 164). Die grundlegenden Mängel der Ausschreibungsunterlagen in Bezug auf das Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit", insbesondere der damit verbundene Verstoss gegen das Transparenzgebot, hätten sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5) auch nicht durch eine Bereinigung der Offerten zusammen mit den Anbietern rechtskonform beheben lassen; ein solches "milderes" Vorgehen (vgl. oben Erw. II/2; ferner auch Beschwerde, S. 5) wäre im konkreten Fall im Hinblick auf eine Neubewertung nicht zielführend gewesen.