Von nur unerheblichen Änderungen kann hierbei nicht die Rede sein. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Stabilität der Ausschreibung sind solche Änderungen der Vergabeparameter (wie z.B. den Eignungs- und Zuschlagskriterien) während eines laufenden Verfahrens in aller Regel unzulässig (vgl. STEFAN SUTER, Der Abbruch des Vergabeverfahrens, 2010, S. 116; ferner: CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht IN A NUTSHELL, 4. Aufl. 2023, S. 164).