4.4. 4.4.1. Die Vergabestelle begründet den verfügten Abbruch des Verfahrens im Wesentlichen – wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. II/3.3.) – damit, dass eine rechtskonforme (Neu-)Bewertung des Kriteriums "Nachhaltigkeit" aufgrund der vom Verwaltungsgericht festgestellten Rechtswidrigkeit bereits der Ausschreibung bzw. der entsprechenden Ausschreibungsunterlagen ohne wesentliche Änderung des mit 20 % doch erheblich gewichteten Kriteriums zwangsläufig und offensichtlich nicht möglich gewesen sei.