rensabbruchs in den Erwägungen (vgl. oben Erw. II/4.1) bewenden zu lassen. Zu beachten ist überdies, dass der Vergabestelle im Hinblick auf die Frage, ob sie ein Verfahren fortführen oder abbrechen will, grundsätzlich ein erhebliches Ermessen zukommt (vgl. LOCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 43; ETIENNE POLTIER, Droit des marchés publics, 2. Aufl. 2023, Rz. 695), das die Beschwerdeinstanz zu respektieren hat.