Gemäss § 48 Abs. 2 VRPG dürfen die Verwaltungsjustizbehörden indessen über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen. In der Beschwerde vom 30. Oktober 2023 war in der Hauptsache die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin selbst beantragt, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle und subeventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Nicht beantragt war hingegen eine Aufhebung und Wiederholung des Verfahren bzw. eine Neuausschreibung von BKP 214 Montagebau in Holz.