4.3.2. Dem Urteil lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Hauptursache für die intransparente und nicht nachvollziehbare Bewertung in der fehlenden, zumindest unzureichenden Definition des Zuschlagskriteriums "Nachhaltigkeit" in den Ausschreibungsunterlagen gesehen hat. Dieser schwerwiegende Mangel hätte an sich nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Zuschlags, sondern die Aufhebung des gesamten Vergabeverfahrens und die Anordnung einer Neuausschreibung gerechtfertigt. Gemäss § 48 Abs. 2 VRPG dürfen die Verwaltungsjustizbehörden indessen über die Beschwerdebegehren nicht hinausgehen.