II/4.3.5.1). Die fehlende oder zumindest ungenügende Umschreibung in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen schlage konsequenterweise auf die Bewertung der Angebote durch. Die Vergabestelle habe offensichtlich den eingegangenen Angeboten bzw. den stichwortartigen Auflistungen mehr oder weniger willkürlich neun ihr tauglich erscheinende Aspekte (ohne sachlichen Bezug zum konkreten Beschaffungsobjekt) entnommen und anhand derer Punkte verteilt. Auch sei nicht zu erkennen, auf welchen Grundlagen die Bewertung der "Betriebskosten, Lebenszykluskosten und Erneuerungskosten" erfolgt sei.