sein (Erw. II/4.3.4.1). Entscheide sich die Vergabestelle dafür, die in engem Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit stehenden Lebenszykluskosten zu berücksichtigen, habe sie in den Ausschreibungsunterlagen zu definieren, welche Daten die Anbieter bereitzustellen hätten, und die Methode zur Bestimmung der Lebenszykluskosten zu beschreiben (Erw. II/4.3.4.2). Die konkrete Umschreibung des Zuschlagskriteriums "Nachhaltigkeit" durch die Vergabestelle genüge offensichtlich nicht den Anforderungen an die Festlegung von sachbezogenen, objektiv und transparent überprüf- und bewertbaren Teil- oder Subkriterien (Erw. II/4.3.5.1).