4.3. 4.3.1. Zum Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit" hat sich das Verwaltungsgericht vorab in allgemeiner Weise geäussert und insbesondere festgehalten, die Vergabestelle müsse das betreffende Zuschlagskriterium durch "geeignete, sachbezogene und objektiv überprüf- und messbare Teil- oder Subkriterien näher definieren und diese nach der ihnen zukommenden Bedeutung gewichten". Die Kriterien seien hinreichend klar zu umschreiben. Sie müssten einer transparenten und nachvollziehbaren Bewertung zugänglich -9-