II/4.2.4 des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023) – wohl beheben lassen und für sich allein noch keinen Abbruch gerechtfertigt. Insofern ist der Beschwerdeführerin im Grundsatz beizupflichten, wenn sie vorbringt, "eine Neubewertung des Zuschlagskriteriums 'Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen' dürfte unstreitig ohne weiteres möglich sein" (Beschwerde, S. 5).