Die durch die möglicherweise unklaren oder unvollständigen Ausschreibungsunterlagen verursachten Fehler bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen" hätten sich im Rahmen einer Neubewertung – mutmasslich nach erfolgter Bereinigung durch entsprechende Rückfrage bei der Anbieterin (vgl. Erw. II/4.2.4 des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2023) – wohl beheben lassen und für sich allein noch keinen Abbruch gerechtfertigt.