4.2. Aus der Erwägung II/4.2.5 des Entscheids folgt, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Zuschlagskriterium "Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen" in ihrer Beschwerde nicht nur die Bewertung der Vergabestelle als fehlerhaft erfolgt rügte, sondern sinngemäss auch einen Verstoss gegen das Transparenzgebot (Art. 2 lit. b IVöB), indem sie geltend machte, die Vergabestelle habe nicht ausgeführt, welche Qualifikationen konkret massgebend seien und wie viele Berufserfahrungsjahre für die volle Punktzahl erforderlich seien.