hielt das Verwaltungsgericht in Erw. II/5 wörtlich fest: "Zusammenfassend erweist sich der an die C._____ AG erteilte Zuschlag als rechtswidrig. Er ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdesache ist an die Vergabestelle zurückzuweisen zur Neubewertung der Angebote bei den Zuschlagskriterien 'Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen' sowie 'Nachhaltigkeit'. Sollte eine rechtskonforme Neubewertung nicht möglich sein, so wird die Vergabestelle das vorliegende Vergabeverfahren abbrechen und den Montagebau in Holz (BKP) neu ausschreiben müssen."