Die Abbruchverfügung stelle klar fest, dass eine Neubeurteilung der Offerten bei der gegebenen Ausgangslage nicht möglich sei. Die Gründe dafür hätten der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts in seinem Entscheid vom 21. Dezember 2023 glasklar sein müssen. 4. 4.1. Im Entscheid WBE.2023.371 vom 21. Dezember 2023, mit dem der Zuschlag aufgehoben und die Streitsache an die Vergabe zurückgewiesen wurde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (Dispositiv-Ziffer 1), -8-