Die Vergabestelle habe sich nach Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens aus rein sachlichen Gründen dafür entschieden, das Verfahren abzubrechen und auf einer neuen, zu konsolidieren Grundlage zu wiederholen. Die Neuausschreibung des Verfahrens lasse (zudem) einen grösseren Anbieterkreis erwarten, wie eine Anfrage einer am ursprünglichen Verfahren nicht beteiligten Unternehmung zeige. Die Vergabestelle verneint sodann eine Verletzung des Gehörsanspruchs. Die Abbruchverfügung stelle klar fest, dass eine Neubeurteilung der Offerten bei der gegebenen Ausgangslage nicht möglich sei.