sen. Wenn bereits die Basis rechtswidrig sei, könne gestützt darauf keine beschaffungsrechtlich konforme Bewertung erfolgen. Eine Fortsetzung des Verfahrens hätte eine erhebliche Änderung der Ausschreibungsunterlagen mit sich gezogen und damit die zu verneinende Frage, ob dies in einem laufenden Verfahren zulässig sei. Die Vergabestelle habe sich nach Abwägung aller Gesichtspunkte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens aus rein sachlichen Gründen dafür entschieden, das Verfahren abzubrechen und auf einer neuen, zu konsolidieren Grundlage zu wiederholen.