Im vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht das Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit" als mit 20 % erheblich gewichtetes Zuschlagkriterium qualifiziert. Eine Änderung wäre daher nicht untergeordneter Natur. Das Verwaltungsgericht habe ausführlich dargelegt, dass bereits die Art der Ausschreibung des Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit" nicht den beschaffungsrechtlichen Anforderungen genügt habe und dass die Art der Ausschreibung auf die Bewertung der Angebote durchgeschlagen habe. Eine Fortsetzung des Verfahrens mit einer blossen Neubeurteilung wäre deshalb ohne Änderung des mit 20 % doch erheblich gewichteten Kriteriums zwangsläufig und offensichtlich nicht möglich gewe-