3.3. Die Vergabestelle erachtet die angefochtene Abbruchverfügung als rechtmässig. In der Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 verweist sie auf den ihr bei der Frage, ob sie ein eingeleitetes Verfahren fortsetzen oder abbrechen wolle, zukommenden grossen Ermessensspielraum. Dies gelte auch in jenen Fällen von Mängeln, in denen ein Abbruch nicht zwingend sei, sondern eine Änderung im ursprünglichen Vergabeverfahren durchgeführt werden dürfe. Wesentliche Änderungen der Ausschreibung oder der Unterlagen seien jedoch verboten. Im vorliegenden Fall habe das Verwaltungsgericht das Zuschlagskriterium "Nachhaltigkeit" als mit 20 % erheblich gewichtetes Zuschlagkriterium qualifiziert.