zahlreiche sachbezogene Argumente zur Nachhaltigkeit. Es sei der Vergabestelle zudem auch – im Sinne einer weniger einschneidenden Massnahme – offen gestanden, die Angebote zusammen mit den Anbietern im Sinne von Art. 39 IVöB zu bereinigen, um diese hinsichtlich des Kriteriums "Nachhaltigkeit" vergleichbar zu machen.