Ob eine solche Prüfung überhaupt stattgefunden habe, sei aus der Abbruchverfügung nicht ersichtlich. Es sehe für die Beschwerdeführerin vielmehr so aus, als würde die Vergabestelle den Grund der mangelnden rechtskonformen Neubewertung nur vorschieben, um das Angebot der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigen zu müssen. Dieses Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Eine Neubewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen" sei ohne weiteres möglich. Auch in Bezug auf das Kriterium "Nachhaltigkeit" sei jedenfalls eine Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin möglich; es enthalte -7-