Erst wenn eine rechtskonforme Neubewertung nicht möglich sei, habe die Vergabestelle gemäss Urteilsbegründung die Neuausschreibung in Betracht zu ziehen. Demgemäss habe die Vergabestelle auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst die Angebote hinsichtlich der bemängelten Zuschlagskriterien neu zu überprüfen, und erst wenn eine solche Prüfung nicht möglich sei, den Abbruch des Vergabeverfahrens zu verfügen. Ob eine solche Prüfung überhaupt stattgefunden habe, sei aus der Abbruchverfügung nicht ersichtlich.