In der Sache macht sie geltend, dass der verfügte Abbruch des Verfahrens unverhältnismässig und rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 21. Dezember 2023 die Beschwerdesache an die Vergabestelle zur Neubewertung der Angebote bei den Zuschlagskriterien "Referenzobjekte und Qualifikation Schlüsselpersonen" sowie "Nachhaltigkeit" zurückgewiesen. Erst wenn eine rechtskonforme Neubewertung nicht möglich sei, habe die Vergabestelle gemäss Urteilsbegründung die Neuausschreibung in Betracht zu ziehen.