3.2. Die Beschwerdeführerin erachtet den Verfahrensabbruch als zu Unrecht erfolgt. Sie rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da die Vergabestelle nicht ausführe, weshalb eine rechtskonforme Neubewertung nicht möglich sei, komme sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die Verfügung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. In der Sache macht sie geltend, dass der verfügte Abbruch des Verfahrens unverhältnismässig und rechtswidrig sei.