ferner auch schon BGE 134 II 192, Erw. 2.3). Unzulässig ist aber nach wie vor ein grundlos bzw. ohne einen zureichenden sachlichen Grund erfolgter Abbruch eines Submissionsverfahrens. Unzulässig wäre es insbesondere, einen Verfahrensabbruch zur gezielten Diskriminierung eines Anbieters oder zur Abwendung eines unerwünschten Verfahrensausgangs anzuwenden (vgl. THOMAS LOCHER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 4 zu Art. 43 mit Hinweis). Gemäss Rechtsprechung ist die Vergabestelle zudem vorab gehalten, alternative Handlungsmöglichkeiten zu prüfen und mildere Massnahmen als den Verfahrensabbruch zu erwägen (BGE 141 II 353, Erw.