3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 beantragte die Stadt Q._____ die Abweisung der Beschwerde sowie des Verfahrensantrags auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung sei zu entziehen und der Vergabestelle zu erlauben, das abgebrochene Verfahren zu wiederholen. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: