2. Es sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu verfügen, welche bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung andauern soll. 3. Es sei der Beschwerdeführerin, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen, volle Einsicht in die Akten des Submissionsverfahrens zu gewähren, um die Beschwerde innert nützlicher Nachfrist weiter zu substanzieren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - 2. Mit Verfügung vom 28. März 2024 wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.