3.2. Die Sozialkommission der Stadt Q._____ wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor der Beschwerdestelle SPG entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'252.50 zu ersetzen. - 12 - 4. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Vertretung werden gegenstandlos. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das DGS, Beschwerdestelle SPG die Sozialkommission der Stadt Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten