1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Beschluss der Sozialkommission der Stadt Q._____ vom 4. Oktober 2023 und der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 23. Februar 2024 aufgehoben. 2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 2.2. Die Beschwerdestelle SPG und die Sozialkommission der Stadt Q._____ werden verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'250.00 je zur Hälfe (d.h. je Fr. 625.00) zu ersetzen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG gehen zu Lasten des Kantons.