2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat dort ebenfalls Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Gegenpartei war die Sozialkommission der Stadt Q._____ (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG); diese hat dem Beschwerdeführer somit die Parteikosten im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG zu ersetzen. 2.2.2. Für das Verfahren vor der Vorinstanz rechtfertigen sich Parteikosten in geltend gemachter Höhe (vgl. vorne Erw. 1.2.2). Dabei ist wesentlich, dass in Bezug auf den Streitwert der Aufwand überdurchschnittlich war (Beschwerde, Replik, Triplik). Das Verwaltungsgericht erkennt: