2. 2.1. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Verfahrensausgangs sind auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen. Der Beschwerdeführer ist in jenem Verfahren ebenfalls als obsiegend zu betrachten. Entsprechend hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. Der Sozialkommission - 11 - der Stadt Q._____ werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Diese gehen daher zu Lasten des Staates.