Die Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie vor Verwaltungsgericht. Der Rechtsvertreter hat vor der Vorinstanz eine Honorarnote über Fr. 1'252.50 eingereicht (Vorakten des DGS, S. 89 f.). Parteikosten in entsprechender Höhe erweisen sich nach Massgabe der dargelegten Grundsätze auch vor Verwaltungsgericht als angemessen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt.