die Bedeutung des Falls war immerhin für den Beschwerdeführer erheblich (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT). Zu beachten ist zusätzlich, dass gemeinnützige Organisationen nicht auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet sind und daher nicht nur in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung ein tieferer Entschädigungsrahmen gerechtfertigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2009 vom 19. November 2009, Erw. 5.2.1).