Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gegenstandslos. 1.2.2. Für die Höhe der Entschädigung ist § 8a Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Der Entschädigungsrahmen geht bei niedrigem Streitwert (unter Fr. 20'000.00) von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Vorliegend ist von einem eher unterdurchschnittlichen Aufwand (eine einzige, jedoch umfangreiche Rechtsschrift) und einer durchschnittlichen Schwierigkeit auszugehen; die Bedeutung des Falls war immerhin für den Beschwerdeführer erheblich (vgl. § 8a Abs. 2 AnwT).