III. 1. 1.1. Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten gehen daher zu Lasten des Staates. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. - 10 -